Ad-hoc Laden AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der PMC eG für das Ad-hoc Laden

1. Leistungen

1.1 Der Ladepunktbetreiber (PMC eG) räumt dem Mobilitätskunden den Zugang und die Nutzung an öffentlich zugänglichen Ladepunkten der PMC eG inkl. der Belieferung mit Strom zum Zwecke des Aufladens seines Elektrofahrzeugs ein, nachdem der Kunde das Fahrzeug ordnungsgemäß mit dem Ladepunkt verbunden hat. Der Vertrag dient der einmaligen Ad-hoc-Belieferung mit Strom mit der Bezahlmethode Giro-e.

1.2 Der Kunde ist für die Beladung mittels eines ordnungsgemäßen und für die Beladungskapazität zugelassenen Ladekabels sowie die Überwachung des Ladevorgangs verantwortlich. Jeder Nutzer einer Ladesäule hat das Ladekabel und die Steckvorrichtungen auf erkennbare Beschädigungen zu prüfen. Insbesondere dann, wenn Beschädigungen, Knicke, Risse, Blankstellen usw. festgestellt werden, darf das Ladekabel auf keinen Fall verwendet werden. Im Übrigen sind die Herstellerangaben des Ladekabels beachten. Das Ladekabel muss mindestens mit einem CE-Kennzeichen ausgestattet sein.

1.3 Der Kunde startet den Ladevorgang durch Vorhalten einer EC-Karte an den Sensor der Ladesäule. Der Kunde kann den Ladevorgang jederzeit durch erneutes Vorhalten der EC beenden. Der Ladevorgang endet mit Entnahme des Ladekabels. Abgerechnet wird die Stromabgabemenge. Durch das erneute Vorhalten der Girokarte erteilt der Nutzer dem Betreiber ein SEPA-Lastschriftmandat, autorisiert damit den Betreiber, Zahlungen vom genutzten Bankkonto mittels Lastschrift einzuziehen und weist sein Kreditinstitut an, die von dem Betreiber gezogenen Lastschriften einzulösen. Der Nutzer kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrags verlangen, falls dessen Erhebung unberechtigt war. Es gelten dabei die mit der jeweiligen Bank vereinbarten Bedingungen

1.4 Wichtiger Hinweis: Gem. Ziff. 5.1 Abs. 5 TAB 2007 (Ausgabe 2011) ist der einphasige Anschluss nur bis zu einer Bemessungsscheinleistung von 4,6 kVA zulässig. Bei der einphasigen Nutzung des Fahrzeugstroms über die vorhandene Netzanschlussverbindung darf die Bemessungsscheinleistung mit maximal 20 A nicht überschritten werden.

1.5 Die PMC eG verwendet an den Ladesäulen zu 100% Strom aus erneuerbaren Energien. Hierbei handelt es sich um ein CO2-freies Energieprodukt auf Basis regenerativer Energiequellen.

2. Anzeige des Messergebnisses und Abrechnung

Das Messergebnis wird dem Kunden nach Ende des Ladevorgangs auf dem Display der Ladesäule angezeigt. Zusätzlich ist ein Abruf der Messwerte per Webzugang zeitnah möglich. Über die Abrechnung des Ladevorgangs erhält der Kunde bei Zahlung über eine Bankkarte einen Nachweis im Verwendungszweck des Umsatzes.

3. Datenschutz

Datenschutzrechtliche Hinweise und Informationen zum Widerspruchsrecht erhält der Kunde in den „Kundeninformationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten“ der PMC eG.

4. Gerichtstand

Der Gerichtsstand für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist ausschließlich Bremen. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

5. Leistungsbefreiung bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten

Bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist PMC, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt ebenfalls bei technischen Störungen des Ladepunktes sowie bei physischer Nichterreichbarkeit durch temporäre Absperrungen.

6. Haftung

6.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.

6.2. Die EVF wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.

6.3. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

6.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitenden Angestellten) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.

6.5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

7. Schlussbestimmungen

7.1. Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

7.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.

_

PMC Personal Mobility Center NordWest eG, Sitz: Bremen; Genossenschaftsregister GnR 406 HB; USt-IdNr. DE 279 940 530;
Vorstand: Dr. Bernd Günther, Markus Spiekermann; Vorsitzender des Aufsichtsrates: Prof. Dr.-Ing. Matthias Busse